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BGH Entscheidung vom 28.10.1992 – 3 StR 314/92

3. Strafsenat

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932 A236

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

3 _StR 314/92

vom

28. Oktober 1992 in der Strafsache

gegen

Bela Ho „cu: eu Ungarn), sort geboren an uiup.

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer, Dr. Rissing-van Saan,

Dr. Miebach,

winkler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte iD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 30. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Be-

zirksgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Bezirksgericht Leipzig hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, versuchten schweren Raubes, unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Der Angeklagte faßte während eines Aufenthaltes in LEE den Entschluß, zur Behebung seiner finanziellen Schwierigkeiten ein Mercedes-Taxi unter Androhung von Waffengewalt an sich zu bringen und in Ungarn zu verkaufen. Der Angeklagte, der im Rahmen seiner schulischen Ausbildung mit einem Luftgewehr und scharfen Waffen geschossen hatte und die Gefährlichkeit scharfer Waffen kannte (UA S. 6), besaß

einen Revolver, von dem er wußte, daß es sich um einen umgebauten Schreckschußrevolver handelt. Er war der Überzeugung, daß dieser weniger gefährlich als ein eigentlicher Revolver und seine Wirkung gering oder bedeutend gemindert war (UA

Ss. 6).

In Verfolgung seines Planes bestieg er ein Taxi und ließ sich in eine ihm günstig erscheinende Gegend fahren. Dort beschloß er, entgegen seinem ursprünglichen Tatplan, sofort auf den vor ihm sitzenden Fahrer zu schießen, weil er sich körperlich unterlegen fühlte und mit Gegenwehr rechnete. Durch das Schießen sollte der Zeuge kampfunfähig verletzt oder ohnmächtig werden, so daß er ihn aus dem Auto herausziehen und selbst mit dem Wagen wegfahren könnte. Der Angeklagte schoß aus einer Entfernung von wenigen Zentimetern in den Nacken des Fahrers, der - getroffen - sich auf den Beifahrersitz fallen ließ. Der Angeklagte beugte sich nach vorn und gab einen zweiten Schuß in den Nacken ab, weil er nun erst recht mit Gegenwehr rechnete. Dem Taxifahrer gelang es auszusteigen. Er versuchte nun, den Angeklagten aus dem Fahrzeug zu ziehen. Im weiteren Verlauf schoß der Angeklagte noch zweimal auf den Zeugen und traf ihn im Bauch und an einem Bein.

Die beiden Projektile im Nacken blieben in einer Tiefe von maximal 3 cm rechts und links von der Wirbelsäule stekken. Nach den Sachverständigengutachten waren Energie und Geschwindigkeit der aus der umgebauten Waffe verschossenen Munition gegenüber vergleichbaren industriell gefertigten

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waffen um 35 % gemindert; eine tödliche Verletzung hätte herbeigeführt werden können, wenn die dicht unter der Haut verlaufende Halsschlagader getroffen worden wäre.

2. Das Bezirksgericht geht davon aus, daß der Angeklagte zwar "die Möglichkeit eines Tötungserfolges ... vorausgesehen hat, aber zum Zeitpunkt der Ausführung des Tatentschlusses ernsthaft darauf vertraute, daß dieser nicht eintrete" (UA S. 23). Zur Begründung dieser Ansicht gibt es an, der Angeklagte habe "in Kenntnis der deutlich geringeren Durchschlagskraft des manuell umgebauten Revolvers und des hohen Widerstandes der Nackenmuskulatur gegen Einschüsse" (UA S. 23) gehandelt. Es hat deshalb das Vorliegen eines bedingten Mordvorsatzes verneint.

3. Das Urteil läßt hinsichtlich des Tötungsvorsatzes eine erschöpfende Beweiswürdigung vermissen. Nicht näher dargelegt wird, woher der Angeklagte die Kenntnis einer deutlich geringeren Durchschlagskraft der Waffe und des hohen Widerstandes der Nackenmuskulatur hatte. Dessen hätte es aber bedurft, um bei dem Angeklagten - der die Vorstellung hatte, mit seiner scharfen Waffe das Opfer kampfunfähig zu verletzen oder ohnmächtig zu machen, so daß er es aus dem Auto hätte herausziehen können - einen Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei auszuschließen,

Zwar teilt das Urteil mit, daß der Angeklagte Ende Februar 1991 - etwa einen Monat vor der Tat - mit der kurz zuvor erworbenen Waffe aus einer Entfernung von drei bis fünf Metern auf ein Verkehrsschild geschossen hat, ohne ein Aufschlagen der Munition wahrzunehmen. Dadurch sei er in seiner

Auffassung bestärkt worden, daß die Wirkung der Waffe "gering oder bedeutend gemindert" war (UA S. 6). Indes kann aus dem ausgebliebenen Treffergeräusch eine solche Schlußfolgerung schon deshalb nicht gezogen werden, weil auch die Möglichkeit bestand, daß der Angeklagte an dem Schild vorbeigeschossen hatte. Weitere Umstände, die über eine Kenntnis des Angeklagten von der tatsächlichen Durchschlagskraft der Waffe hätten Aufschluß geben können, werden im Urteil nicht mitgeteilt.

Auch das Wissen des Angeklagten über die Widerstandsfähigkeit der Nackenmuskulatur gegenüber einem Schuß aus seiner Waffe stellt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe als bloße Unterstellung dar. Daß der Angeklagte eine solche spezifische Kenntnis gehabt hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Darüber hinaus hat sich das Bezirksgericht nicht damit auseinandergesetzt, ob sich nicht aus der Art der Tatausführung Anhaltspunkte dafür ergeben, welche innere Einstellung der Angeklagte im Tatzeitpunkt hatte. Das Bezirksgericht hebt an mehreren Stellen darauf ab, welche Vorstellungen der Angeklagte zum Zeitpunkt des Tatentschlusses gehabt hat. Maßgebend ist jedoch der Zeitpunkt der Tatausführung. Mit Recht bemerkt der Generalbundesanwalt, daß die ersten beiden aus nur wenigen Zentimetern in den Nacken des Opfers abgegebenen Schüsse sich nach Art des Waffeneinsatzes als sogenannte Genickschüsse darstellen, die üblicherweise dem Vollzug von Exekutionen und Hinrichtungen dienen und den Tod des Betroffenen herbeiführen sollen. Diesen Umstand hat das

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Bezirksgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Todes hingenommen hat, nicht erkennbar gewürdigt.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Miebach winkler