Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 28.10.1992 – 2 StR 430/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 430/92
vom
28. Oktober 1992
in der Strafisache
gegen
Thomas Horst SS EEE aus KM, geboren &. NEW 1965 in Ko, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenklägerinnen Ma , POEED ROB-CemB und RB gegen das Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 6. März 1992 werden als unzulässig verworfen.
Jede Nebenklägerin trägt die durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"Die Rechtsmittel der Nebenklägerinnen sind unzulässig. In den Revisionsbegründungen ist nicht dargetan, mit welchem Ziel das Urteil angefochten wird. Da jeweils umfassende Verurteilung erfolgt ist, können sich die Rechtsmittel
aber schon von daher nur gegen den Rechtsfolgenausspruch wenden. Mit dem Ziel, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird, können Nebenklägerinnen ein Urteil gemäß S 400 Abs. 1 StPO jedoch nicht anfechten,"
Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Detter