Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 27.10.1992 – 5 StR 562/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 562/92 .—_
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 27. Oktober 1992 in der Strafsache gegen
Mahmoud Mohamad Mamdouh Mm EEE au: zummiB, geboren am EEE 1966 in HR (Libanon) ,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1992 beschlossen:
Aa
Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts Berlin vom 18. Au-
gust 1992, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, nach 5 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn von ei-
nem weiteren gleichartigen Tatvorwurf freigesprochen.
Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des An-
geklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Hierzu
hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
"Die Rüge aus § 244 Abs. 6 StPO muß erfolgreich sein. Die Revision legt zutreffend dar, daß die
Strafkammer keine - ausdrückliche - Entschei-
dung "über die am 13. August 1992 gestellten
ot
Anträge auf Vernehmung der Zeugen BI, PO und CHE setroffen hat. Dies wäre indes erforderlich gewesen, weil der Verteidiger diese Anträge nicht zurückgenommen hatte.
Es ist nicht auszuschließen, daß die angefochtene Entscheidung auf diesem Rechtsverstoß beruht. Selbst wenn man annähme, daß die in das wissen der genannten Zeugen gestellten Tatsachen lediglich im Zusammenhang mit der Tat stehen, deretwegen der Angeklagte freigesprochen worden ist, könnten sie doch - nicht ausschließbar - für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Nahas insgesamt von Bedeutung sein. Es ist hier auch nicht möglich, im Revisionsverfahren die dem Tatrichter obliegende Beurteilung vorzunehmen, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen 'für die Entscheidung ohne Bedeutung' (S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) seien, weil das jedenfalls nicht für alle Beteiligten auf der Hand liegt."
Der Senat schließt sich dem an und bemerkt ergänzend:
Eine schlüssige Rücknahme der Hilfsbeweisamträge ist hier auch nicht dem zu entnehmen, daß der Verteidiger sie anläßlich seines erneuten Schlußvortrags nicht ausadrücklich wiederholt hat. Zuvor hatte auf entsprechende Anträge des Verteidigers zwar eine weitere Beweisaufnahme, jedoch zu ganz anderen Beweisthemen stattgefunden; ein weiterer mit dem erneuten Schlußvortrag gestellter Hilfsbeweisamtrag betraf ebenfalls andere Be-
weisthemen.
SH
Die Revision macht zu Recht geltend, daß die Beweisbehauptungen der nicht beschiedenen Anträge mit der vom Landgericht angenommenen Konstanz der belastenden Angaben des Zeugen Nahas nicht vereinbar erscheinen. Tragfähige Anhaltspunkte, daß die Glaubhaftigkeit der Angaben dieses Zeugen zum Gegenstand der Verurteilung und zum Gegenstand des Teilfreispruchs jeweils unterschiedlich beurteilt werden könnte, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die zur erneuten Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer ist indes durch den rechtskräftigen Teilfreispruch lediglich gehindert, den Angeklagten auch insoweit zu verurteilen, nicht jedoch, hierüber zu einer abweichenden tatsächlichen Beurteilung zu gelangen.
Für einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den festgestellten Einzelakten, insbesondere dem wiederholten Heroinhandel auf der einen und der - auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht als Handeltreiben zu wertenden - Kokainschenkung sowie dem weiteren Kokainhandel auf der anderen Seite ist bislang nichts ersichtlich.
Die - für sich allerdings schon aufgrund der festgestellten Erlöse kaum nachvollziehbaren - Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Qualität des Rauschgifts bei der Strafrahmenwahl sind mit den die konkrete Strafzumessung tragenden Erwägungen zur Menge des gehandelten Rauschgifts schwerlich zu vereinbaren.
Laufhütte Harms Schäfer Häger Basdorf