Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 23.10.1992 – 2 StR 341/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 341/92 Re
vom
23. Oktober 1992
in der Strafsache
gegen
Martin Heinrich S EEE 7 C<„aus LOB, geboren am DD. EEE 1965 ir OEEEEEEEED (PeiiiE), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht wertet die Tat des Angeklagten als Mord in der Tatbestandsalternative "um eine andere Straftat zu verdecken" (UA S. 36). Dies findet jedoch in den Urteilsgründen keine ausreichende Stütze, da über das Motiv der Tötung keine eindeutigen Feststellungen getroffen sind. Der Angeklagte kannte Frau EB, das Tatopfer, seit einiger Zeit. Er hatte sie aufgesucht in der Hoffnung, von ihr Geld zu erhalten. Als diese kurzfristig das Wohnzimmer verließ, in dem sich beide aufhielten, durchsuchte der Angeklagte dieses Zimmer nach Geld; dabei wurde er von der zurückkehrenden Frau EB überrascht und zur Rede gestellt. "Darüber kam es zwischen den beiden zu einem lautstarken Wortwechsel, den der Angeklagte dadurch beendete, daß er Frau
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EEEEB so lange würgte, bis der Tod eingetreten war. Dies hatte der Angeklagte zumindestens als mögliche Folge seines Handelns vorausgesehen und billigend in Kauf genommen" (UA Ss. 12).
Daß der Angeklagte Frau EB getötet hat, um seine Bestrafung wegen des versuchten Diebstahls zu verhindern, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, insbesondere hat das Landgericht nicht festgestellt, welche "Vorwürfe" (UA s. 29) das Tatopfer bei der der Tötung vorausgegangenen lautstarken Auseinandersetzung (vgl. UA Ss. 12, 34) dem Angeklagten gemacht hat. Andere die Tat auslösende Ursachen sind auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen. Die Motivation des Angeklagten hätte deshalb besonderer Erörterung bedurft.
Im übrigen begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Frau E@MB in Verdeckungsabsicht getötet, auch deshalb Bedenken, weil die Schwurgerichtskäammer einen direkten Tötungsvorsatz nicht festgestellt hat. Zwar können bedingter Tötungsvorsatz und die Absicht, durch die Tötung eifie vorangegangene Straftat zu verdecken, zusammentreffen. Das ist jedoch regelmäßig dann nicht der Fall, wenn das Opfer den Täter kennt und dieser befürchten muß, falls das opfer am Leben bleibt, durch dessen Angaben überführt zu werden. In einem solchen Fall, wie er auch hier gegeben ist, kann der Täter jedenfalls in der Regel die Verdeckung der Straftat nur erreichen, wenn er das Opfer endgültig zum Schweigen bringt, also tötet (vgl. BGHSt 21, 283 ff; BGH NIW 1978, 1490; NStZ 1985, 166; 1988, 454, 455). Von einem solchen direkten Vorsatz ist die Schwurgerichtskammer in
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ihrer Entscheidung nicht ausgegangen. Die Verurteilung wegen Mordes in der Tatform "zur Verdeckung einer Straftat" kann deshalb nicht bestehenbleiben.
Jähnke Maier Theune Niemöller Detter