Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 21.10.1992 – 2 StR 361/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

21. Oktober 1992

in der Strafsache gegen

Franık R OB 4 A„caus IE, dort geboren am @ WER 1961, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 21. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Gollwitzer Dr. Bode als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus ED als Verteidiger des. Angeklagten,

Justizamtsinspektor EEE» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 8. April 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg. Es ist im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob das Bezirksgericht ausreichende Feststellungen zur Person und zu den Vorstrafen des Angeklagten getroffen hat.

In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, daß der Angeklagte nach Abschluß der 10. Schulklasse den Beruf eines Malers erlernte, in diesem Beruf bis Februar 1990 arbeitete, zwischenzeitlich allerdings mehrmals Freiheitsstrafen verbüßte. Der Angeklagte ist danach insgesamt achtmal vorbestraft, davon zweimal wegen Sexualdelikten. Die Tat des

vorliegenden Falles beging er während einer Beurlaubung aus dem Vollzug einer wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstra fe.

Diese Ausführungen zur Person und zu den Vorstrafen sind zwar außergewöhnlich kurz, begründen aber im Hinblick darauf, daß das Bezirksgericht bei allen vom Angeklagten verwirklichten Tatbeständen trotz der gravierenden Umstände einen minder schweren Fall angenommen hat, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Als wesentlichen Strafschärfungsgrund hat das Bezirksgericht rechtsfehlerfrei die Tatsache gewertet, daß der Angeklagte die Tat während eines Hafturlaubs begangen hat.

Jähnke Maier Theune Gollwitzer Bode