Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 16.10.1992 – 3 StR 445/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 oT
u627
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 445/92
vom
16. Oktober 1992 in der Strafsache
gegen
Soccer r ED zus SEE, senoren am GREEN GEB in VB
wegen schwerer räuberischer Erpressung
AZR
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Romaniuk wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bei diesem Angeklagten der Vollzug der Freiheisstrafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten RB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Soweit es weiter bestimmt hat, daß die Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, kann dies keinen Bestand haben,
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
Die Strafkammer hat diese Anordnung lediglich mit einer dahingehenden Empfehlung des Sachverständigen begründet, der überzeugend dargelegt habe, "daß in Bezug auf die Person des Angeklagten eine höhere Wahrscheinlichkeit der Erzielung eines erfolgreichen therapeutischen Effektes zu erwarten ist, wenn in Abweichung von der Regelung des § 67 Abs. 1 StGB die Vollstreckung der Freiheitsstrafe dem Vollzug der Maßregel zeitlich vorangeht" (UA S. 46). Diese Ausführungen reichen nicht aus, um die angeordnete Abweichung von dem Grundsatz des S 67 Abs. 1 StGB, daß die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist, zu rechtfertigen. Es hätte dargelegt werden müssen, wegen welcher in der Persönlichkeit des Angeklagten angelegter Wesenszüge und Verhaltensweisen und wegen welcher besonderen Umstände der - gegebenenfalls teilweise - Vorwegvollzug der Strafe die Bedingungen für die Therapie günstiger gestaltet hätte als der alsbaldige Vollzug der Unterbringungsanordnung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 5, m.w.N.).
Dem stimmt der Senat zu. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Sache kann an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen werden, weil sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet (BGHSt 35, 267).
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