Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 15.10.1992 – 1 StR 683/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

15. Oktober 1992 in der Strafsache

gegen

Paramjit Ss U zus StB. seboren am CE 95: in SEP (incien),

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1.

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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 15. sen:

Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1992

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, wollte der Angeklagte die weggenommenen Sachen weder seinem Vermögen zuführen noch ihren wirtschaftlich Wert nutzen. Sein Interesse war allein darauf gerichtet, daß der Mittäter "sich am Inhalt der Tasche schadlos halten konnte". Damit fehlt es an der Zueignungsabsicht, so daß der Angeklagte nur Beihilfe zum Raub leistete (vgl. BGH StV 1988, 526, 527).

Der Senat ändert den Schuldspruch. Gegen den Vorwurf der Beihilfe zum Raub hätte sich der Angeklagte nach Sachlage nicht anders verteidigen können als geschehen, so daß $S 265 StPO nicht entgegensteht.

Die Strafe muß neu zugemessen werden, weil der Strafrahmen ein anderer ist.

Gribbohm Foth Brüning Granderath wahl

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