Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 13.10.1992 – 5 StR 441/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 441/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 13. Oktober 1992 in der Strafsache gegen
Roland RE seborener ci aus Sc, geboren am EEE 1960 ir ro.
wegen Totschlags
A27
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1992 beschlossen:
Der Angeklagte wird
gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 5. Mai 1992
und gegen die Versäumung der Frist zur Ein-
legung der Revision gegen das genannte Urteil
in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Der Beschluß des Bezirksgerichts Potsdam vom 3. Juli 1992 ist damit gegenstandslos.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils. Das Bezirksgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß 5 267 Abs. 4 Satz 3 StPO zu ergänzen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.
A237
Allerdings geht der Senat aufgrund der Erklärungen des Verteidigers Rechtsanwalt CE und des Vermerks des Vorsitzenden des Strafsenats des Bezirksgerichts davon aus, daß der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung gegenüber seinem Verteidiger erklärt hat, dieser solle Revision nicht einlegen. Indes ist nach dem Vortrag des Verteidigers Rechtsanwalt VO und dem eigenen Vorbringen des Angeklagten der Wahrscheinlichkeitsbeweis (vgl. BGHSt 21, 334, 350) erbracht, daß dem Angeklagten der Erklärungswert seiner Äußerung zumindest nicht in Erinnerung blieb.
Ein Rechtsmittelverzicht liegt nicht vor.
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