Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 13.10.1992 – 1 StR 613/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 613/92
13. Oktober 1992 in der Strafsache gegen
Helmut Br aus CME, seboren ar N b
1941 in ei CE.
wegen Betrugs u. a.
Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 30. April 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die nachträgliche volle Bezahlung der gemäß S 55 StGB einbezogenen Geldstrafe ist im Revisionsverfahren unbeachtlich. Die Zahlung ist jedoch von der Vollstreckungsbehörde zu beachten (vgl. BGHSt 21, 186).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Foth Brüning Beyer Wahl