Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 09.10.1992 – 2 StR 347/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

EDEN an vom

9. Oktober 1992

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Francisco R EEE | GERD EEE (Spa) , dort geboren am BD. MEER 1934,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

769

aus B@®-

769

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 12. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das sichergestellte Kokain nebst

Verpackungsmaterial und ein Hartschalenkoffer wurden eingezogen.

Die auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Re-

vision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.

Der Angeklagte flog am 3. Dezember 1990 von L®@ P&® nach Frankfurt am Main, um sogleich von dort aus weiter nach BEE zu fliegen. Auf dem Frankfurter Flughafen wurde bei der Kontrolle des Transit-Gepäcks in einem für den An-

geklagten aufgegebenen Flugkoffer Rauschgift (7.070,6 qg Kokainzubereitung) festgestellt. Der Angeklagte wurde daraufhin festgenommen,

Er behauptet, er sei aus Anlaß eines Großauftrages im Werte von 30 Mill. PegBp von Se nach IL PB geflogen. Vor dem Rückflug habe ihn sein Kunde gebeten, einen mit Geschenken gefüllten Koffer für ihn nach EB zu transportieren. Daß sich in diesem Koffer auch Kokain befunden habe, habe er nicht gewußt.

Die Reise nach L@ PB habe ihm der Direktor seiner Hausbank in BB angeraten. Der Kunde habe nämlich den Kaufpreis durch einen mit einer Bankgarantie einer boiiis-GERD Bank versehenen Wechsel begleichen wollen. Der Direktor seiner Hausbank habe ihm deshalb empfohlen, bei der Erteilung der Garantie zugegen zu sein und sich im übrigen einen persönlichen Eindruck von der garantierenden Bank zu verschaffen. Dies sei erforderlich, da man in südamerikanischen Ländern besonders oft mit Urkundenfälschungen konfrontiert werde.

Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt und den Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln für überführt.

Mit der Aufklärungsrüge macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe den von ihm bereits vor der Eröffnung des Verfahrens als Zeugen benannten Direktor seiner Hausbank zu dem (von ihm in seiner Einlassung behaupteten) Sinn und Zweck der Reise nach L@& P@B vernehmen müssen.

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Die Rüge ist zulässig und begründet.

Der Revisionsbegründung läßt sich in Verbindung mit dem auch durch die Sachrüge angefochtenen Urteil entnehmen, daß der vom Angeklagten benannte Bankdirektor die Behauptung bestätigen sollte, er habe dem Angeklagten die Reise nach L@ PER aus den behaupteten geschäftlichen Gründen angeraten.

Die Vernehmung dieses Zeugen mußte sich dem Landgericht aufdrängen. Es stützt seine Überzeugung, daß der Angeklagte von dem Kokain in dem Koffer gewußt habe, auf die Angaben von Zeugen vom Hörensagen über belastende Aussagen anderer selbst in das Rauschgift verstrickter Personen, die aufgrund der Einlassung des Angeklagten selbst strafrechtlich verfolgt werden und deshalb Anlaß haben können, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten,

zum anderen hält das Landgericht die Angaben des Angeklagten, er habe sich aus geschäftlichen Gründen in L@ Pe aufgehalten, vor allem deswegen für unglaubwürdig, weil eine Bankgarantie nicht erteilt wurde und der Angeklagte sich auch keinen persönlichen Eindruck von der dafür vorgesehenen Bank verschafft habe. Es geht vielmehr davon aus, daß der Angeklagte von vornherein als Rauschgiftkurier nach Bo-

GEB geflogen sei.

Hätte der vom Angeklagten als Zeuge benannte Bankdirektor die Beweisbehauptung glaubhaft bestätigt, so wäre das ein wesentliches Indiz für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten gewesen, daß er aus geschäftlichen Gründen

nach L@ P@B geflogen sei und den Koffer lediglich aus Gefälligkeit mitgenommen habe, ohne von dem Rauschgift zu wissen.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Rügen ankomnt.

Jähnke Theune Gollwitzer Detter Bode