Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 08.10.1992 – 1 StR 647/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ro
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
8. Oktober 1992 in der Strafsache
gegen
willi Heinrich 2 ( . ohne festen Wohnsitz, geboren am Bl 1951 in scruuiuiiiiiiing.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. März 1992 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Strafkammer eine Zäsur innerhalb des Gesamtgeschehens in dem Entschluß des Angeklagten erblickt hat, die Nebenklägerin nicht mehr zur Ausübung der Prostitution in Deutschland, sondern nunmehr, unter seiner unmittelbaren Aufsicht, in der Türkei zu zwingen, weiterhin, daß Einzelakte der fortgesetzten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung nach diesem neuen Tatentschluß nicht mehr festgestellt wurden, so daß eine Verklammerung zur Tateinheit ausscheidet. Die Annahme zweier - je-
weils fortgesetzter - Taten ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch der der Verurteilung zugrunde gelegte Schuldumfang läßt sich den Feststellungen mit noch ausreichender Sicherheit entnehmen.
Zwar mag es nahegelegen haben, auch die Tathandlungen im Zeitraum von Oktober 1988 bis Oktober 1989 nicht als einheitlichen Fortsetzungszusammenhang, sondern als Mehrheit von Taten zu beurteilen; dieser Zeitraum war mehrfach durch Aufenthalte der Nebenklägerin in Deutschland und durch längere Phasen widerstandsloser Fügsamkeit unterbrochen, während derer für weitere Gewalttätigkeiten aus Sicht des Angeklagten kein Anlaß bestand. Durch die Annahme einer den Gesamtzeitraum umfassenden fortgesetzten Handlung kann der Angeklagte hier jedoch nicht beschwert sein.
Gribbohm ° Maul Granderath Brüning Wahl