Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 07.10.1992 – 3 StR 451/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 451/92

vom

7. Oktober 1992 in der Strafsache

gegen

Thomas KB zus re, dort geboren am EEE, ı.:.

wegen schweren Raubes

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Kuntke wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit für ihn die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen

Gründe§

Die Überprüfung des Urteils hat lediglich insofern einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht es entgegen S 55 Abs. 1 StGB versäumt hat, aus der verhängten Freiheitsstrafe und der Strafe des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Juni 1990 eine Gesamtstrafe zu bilden. Die nach $S 55 StGB mögliche Gesamtstrafenbildung darf nicht dem Beschlußverfahren gemäß SS 460, 462 StPO überlassen bleiben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (8 349 Abs. 2 StPO).

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