Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 07.10.1992 – 2 StR 473/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AbE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Are
on vom
7. Oktober 1992
in der Strafsache
gegen
Johannes M mE ‚ geboren am iD. EEE» 1958 in Ni EEE, 2. 2. in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
HC H
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1992 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird
1. das gegen ihn gerichtete Verfahren, soweit es den Vorwurf der versuchten Erpressung zum Gegenstand hat, vorläufig eingestellt, da die hierfür verhängte Strafe neben der Einsatzstrafe für das andere Delikt nicht beträchtlich ins Gewicht fällt; die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last,
2. das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. März 1992, soweit es den Angeklagten betrifft, dahin geändert, daß es folgende Fassung erhält:
Der Angeklagte wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da das bezeichnete Urteil in der nach teilweiser Ver-
III.
Jähnke
fahrenseinstellung abgeänderten Fassung (I.2.) keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maier Niemöller Detter Bode