Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 06.10.1992 – 1 StR 667/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 667/92 vom 6. Oktober 1992 in der Strafsache

gegen

Monika M A geborene DEE, aus CEN- ‚, geboren am EEE 1955 in Komm,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21. Mai 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Da der Senat die vom Landgericht angewendete Strafvorschrift nicht für verfassungswidrig hält (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 1992 - 1 StR 362/92, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), kommt nicht in Betracht, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheildung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Maul Granderath Brüning Wahl