Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 06.10.1992 – 1 StR 665/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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67

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

6. Oktober 1992

in der Strafsache

gegen

Vito Rd zus PO, seboren am EEE 19:2 :: CE EEE (Ttalien) ,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Aa

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juni 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen

aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

l. Die Strafkammer hält es aufgrund der Angaben des Angeklagten "für nicht ausschließbar", daß er erst "unter der ernsten Bedrohung,... (es) könne seiner Verlobten und deren beiden Kindern etwas passieren", bereit war, sich an Kokaingeschäften zu beteiligen, nachdem er zuvor noch Aufforderungen "eines unbekannten italienischen Landsmannes..., Abnehmer für Heroin und Kokain zu besorgen,... strikt abgelehnt hatte."

Auf der Grundlage dieser Annahme hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands gemäß S 35 StGB vorliegen. Dabei mag dahinstehen, ob der Umstand, daß die Strafkammer die Bedrohung

des Angeklagten als (nur) für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkt erwähnt, mit noch hinreichender Klarheit ergibt, daß sie die Möglichkeit eines schuldausschließenden Notstands gesehen und inzident verneint hätte. In diesem Fall würden jedenfalls Feststellungen fehlen, anhand derer der Senat prüfen könnte, ob dies rechtsfehlerfrei geschehen

ist.

Hierfür wäre erforderlich, daß die Urteilsgründe erkennen lassen, inwieweit die Gefahr gegenwärtig und ob sie abwendbar war, welche Gedanken sich der Angeklagte hierzu machte und inwieweit gegebenenfalls die Hinnahme der Gefahr zumutbar war (vgl. Senatsbeschluß vom 6. August 1991 - 1 StR 439/91). Zu alledem ergibt sich aus den Urteilsgründen nichts.

2. Da der Unbekannte den Angeklagten aufgefordert hatte, Abnehmer für Kokain und Heroin zu suchen, bleibt ohne nähere Darlegung unklar, warum die Behauptung des Angeklagten, er sei durch die Drohung zu seinem Verhalten veranlaßt worden, zwar hinsichtlich des Kokaingeschäfts unwiderlegbar ist, aber für das Heroingeschäft, um das er sich ebenfalls bemüht hatte, "nicht... gelten kann".

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

3. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu bedenken haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausrei-

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-06/1-str-665-92#rd_7

chenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zugrundezulegen sind. Vielmehr muß der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. d. Nachw. b. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 28).

4. Darüberhinaus wird gegebenenfalls zu beachten sein, daß dann, wenn der Angeklagte nach vorheriger strikter Ablehnung erst durch massive Drohungen zu einer Beteiligung an Rauschgiftgeschäften veranlaßt wurde, der bloße Hinweis auf den Erfahrungssatz, wonach "Kokaingeschäfte der vorliegenden Größenordnung von den maßgeblichen Beteiligten (nicht) ohne Gewinnerwartung durchgeführt werden", die für täterschaftliches Handeltreiben erforderliche Bereicherungsabsicht (vgl. Körner, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 124 m.w.Nachw.) nicht hinreichend belegt.

Gribbohm Maul Granderath Brüning Wahl