Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 06.10.1992 – 1 StR 574/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
6. Oktober 1992 in der Strafsache
gegen
geboren am iiiiiiiiilß 1950 ir CE.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 6. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor iin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. April 1992 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte wurde bei einem Einbruch, für dessen Begehung er sich zuvor Mut angetrunken hatte, von der 89 Jahre alten Geschädigten ertappt. Im weiteren Verlauf des im einzelnen nicht mehr aufklärbaren Geschehens brachte der Angeklagte der Geschädigten erhebliche Verletzungen bei, durch die sie in Todesgefahr geriet (S 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), ehe er sich mit einer Beute von 140,- DM entfernte.
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dabei hat es den Strafrahmen von Ss 250 Abs. 1 StGB gemäß $S 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da infolge des der Tat vorangegangenen Alkoholkonsums die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das mit der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Soweit die Erwägungen der Staatsanwaltschaft darauf aufbauen, daß entgegen der Annahme der Strafkammer der Angeklagte sich "nicht zur Durchführung eines Diebstahls angetrunken habe", entfernen sie sich von den gegenteiligen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkam-
mer.
2. Die von der Staatsanwaltschaft offenbar vertretene. Auffassung, daß bei einer verschuldeten Herbeiführung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB in jedem Fall zwingend ausgeschlossen sei, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH bei Dallinger MDR 1974, 345; vgl. auch Bruns, Recht der Strafzumessung 2. Aufl. 1985 Ss. 208).
3. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall auch eine verschuldete Herbeiführung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zu einer Strafrahmenmilderung führen kann, kann hier aber offen bleiben, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, daß ein Verschulden, das die Versagung der Strafrahmenmilderung zuließe, nicht vorliegt. Wie die Strafkammer - im wesentlichen mit den Worten der Entscheidung BGHSt 35, 143, 145 f. - zutreffend dargelegt hat, wäre dies nur der Fall, wenn der Täter nach Alkoholgenuß zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat
e5
entsprechen oder ihr zumindest in Ausmaß und Intensität vergleichbar sind, und er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können. Die Bewertung der Strafkammer, daß der vom Angeklagten geplante Einbruch, zu dessen Durchführung er sich Mut antrank, in seinem Unrechtsgehalt wesentlich von dem schweren Raub abweicht, zu dem es im weiteren Verlauf des Geschehens kam, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß der wegen Gewaltdelikten bisher nicht vorbestrafte Angeklagte mit dem dann eingetretenen Geschehensablauf gerechnet hätte oder jedenfalls hätte rechnen müssen, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.
4. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Strafkammer habe nicht erörtert, daß der Angeklagte "um eines geringen Vorteils willen" gehandelt habe, geht dies schon deshalb fehl, weil der Angeklagte sich "nennenswerte Bargeldbeträge" erhofft hatte.
5. Auch im übrigen hat die Überprüfung der Strafzumes-
Sungserwägungen Rechtsfehler weder zugunsten des Angeklagten noch zu seinem Nachteil (vgl. 5 301 StPO) ergeben.
Gribbohm Maul Granderath
Brüning Wahl