Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 30.09.1992 – 3 StR 430/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _StR 430/92
vom
30. September 1992 in der Strafsache
gegen
Ralf Räiner R EB aus OD, dort geboren am ee)
wegen Vergewaltigung u.a.
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LER
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
30. September 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. April 1992 mit den Fetstellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten - wie die Urteilsformel bei richtiger Fassung hätte lauten müssen - wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in sechs Fällen, wegen Störung von Fernmeldeanlagen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie wegen Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge, die die Vergewaltigung der Nebenklägerin am 5. Juli 1991 betrifft, Erfolg.
Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte die Nebenklägerin u.a. am 5. Juli 1991 in der gemeinsamen Wohnung unter Einsatz körperlicher Kraft und mit der Drohung, sie sonst "fertigzumachen", zum Geschlechtsverkehr mit ihm. Die
Nebenklägerin erlitt Prellungen am Unterkiefer und Hämatome am linken Oberarm (UA S. 7). Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, am 5. Juli 1991 habe er von 7 Uhr bis 19 Uhr für die Firma WW Fliesen verlegt (UA S. 8, 10). Die blauen Flecken müsse sich die Nebenklägerin von dem Herumtollen mit ihrem kräftigen Enkel geholt haben. Zum Beweise dafür, daß er am 5. Juli 1991 bis 19 Uhr von seinem Arbeitgeber MED aus OD zu schweren Arbeiten eingeteilt worden sei, hat er sich hilfsweise auf dessen Zeugnis berufen. Die Strafkammer hat weder den Zeugen gehört noch über den Beweisamtrag durch Beschluß oder in den Urteilsgründen entschieden. Dies war rechtsfehlerhaft. Auf dem Fehler kann die Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten beruhen.
Auf dem Übergehen eines Hilfsbeweisamtrags beruht ein Urteil allerdings dann nicht, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß das Tatgericht die Beweisbehauptung für unerheblich hielt oder halten durfte oder daß es sie wie eine erwiesene oder als wahr unterstellte Tatsache behandelt hat (Herdegen in KK, 2. Aufl. § 244 Rdn. 60; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 911/912). So liegt es hier jedoch nicht. Denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß und ggf. aus welchen Gründen die Strafkammer die Beweisbehauptung für nicht beweisbedürftig angesehen hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich aus den Urteilsgründen ergäbe, daß die Strafkammer von einer Vergewaltigung erst nach Heimkehr des Angeklagten von seiner um 19 Uhr beendeten Arbeit ausging. Dem Urteil läßt sich aber nicht ent-
ALS
nehmen, zu welcher Tageszeit die festgestellte Vergewaltigung begangen worden sein soll und welche Zeitangaben die Nebenklägerin dazu gemacht hat.
Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß der zu Unrecht übergangene Beweisamtrag auf den Nachweis eines Alibis gerichtet war und dieser durch die Vernehmung des Zeugen MER eiungen wäre. Dann hätten sich die Angaben der Nebenklägerin in einem entscheidenden Punkt als unrichtig erwiesen. Daher können auch die Verurteilungen in den übrigen Fällen, die im wesentlichen auf ihren Angaben beruhen, keinen Bestand haben.
Die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin ist also neu zu prüfen, Hierbei wird die Strafkammer in nachvollziehbarer Weise die Motive darlegen müssen, aus denen die Nebenklägerin den Angeklagten fast ein Jahr lang in ihrer Wohnung aufgenommen und hierzu die Zustimmung der im selben Haus wohnenden Vermieter eingeholt hat. Es erscheint jedenfalls nicht ohne weiteres verständlich, daß die Nebenklägerin, wie das Landgericht festgestellt hat (UA S. 4/5), den Angeklagten aus Sorge um ihre Tochter und aus Angst vor seinen Ge-
walttätigkeiten im August 1990 zu sich in ihre Wohnung aufgenommen hat. In diesem Zusammenhang fehlt auch, worauf die Revision zutreffend hinweist, eine Auseinandersetzung mit den Wahrnehmungen der als Zeugen gehörten Vermieter.
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