Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 29.09.1992 – 1 StR 601/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
29. September 1992
in der Strafsache
gegen
Prince Larry BED aus KB seboren am EEE 1962 ir VE (Lineria),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
29, September 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 23. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens kann nicht bestehenbleiben, weil sich zum Eigennutz des Angeklagten keine Feststellungen finden, dem Urteil auch nicht wenigstens mittelbar zu entnehmen ist, welchen Vorteil der Angeklagte haben sollte oder sich versprach. Ausführungen hierzu wären umso mehr geboten gewesen, als das Landgericht die Möglichkeit nicht ausschließen konnte, der Angeklagte habe das Heroin nur weiterleiten, nicht selbst verkaufen sollen.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens zieht die Aufhebung des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener Einfuhr in nicht geringer Menge nach sich. Ohne-
dies ist insoweit eingehender, als bisher geschehen, zu prüfen, ob der Angeklagte Mittäter der Einfuhr war (vgl. BGHR BtMG $S 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21 m.w.N.).
Gribbohm Foth Brüning Beyer Wahl