Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 25.09.1992 – 3 StR 415/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SER
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. September 1992 in der Strafsache
gegen
1. Xhavit ICE zus Aummes-SCHEEEE. Sseboren am Ci: OH e DEE (Susoslawien) ,
2. Ever I u „aus HÜREEEB seboren arı up ED ir Ce tee DEE (Sucoslawien) ,
wegen Diebstahls u.a.
ALS
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. September 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. Februar 1992 dahin geändert und ergänzt, daß 1.
der Angeklagte Xhavit TB des (vollendeten) Diebstahls in sechzehn (nicht fünfzehn) Fällen schuldig ist, und
2.
beide Angeklagte im Fall II 21 der Urteilsgründe unter Übernahme der insoweit entstandenen Kosten, einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten, durch die Staatskasse freigesprochen werden.
Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des General-
bundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 24. August 1992 enthält die Urteilsformel insoweit einen Zählfehler, als der
Angeklagte Xhavit IE wegen Diebstahls in lediglich fünfzehn Fällen verurteilt worden ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß dieser Angeklagte sechzehn vollendete Diebstähle begangen hat. Die Urteilsformel muß insoweit geändert werden. Da das Landgericht mit Recht nicht wie die Anklage eine fortgesetzte Tat, sondern Tatmehrheit angenommen hat, ist vom Senat der unterlassene Freispruch im Fall II 21 der Urteilsgründe nachzuholen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts ist lediglich zu bemerken, daß die auf den Verteidiger bezogene Erklärung in der richterlichen dienstlichen Äußerung, "ganz besonders gründlich die Unschuld oder Schuld eines auf diese Art und Weise verteidigten Angeklagten zu prüfen", bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen vermag. Da der Angeklagte Enver IB den Zeitpunkt seiner Abfahrt nach He am 15. Dezember 1990 nach dem Revisionsvorbringen nicht unter Beweis gestellt und das Landgericht
MY
die in der Begründung des Beweisamtrages Nr. 6 vorgetragenen Zeitangaben ausdrücklich nicht übernommen hat, ist ein Rechtsfehler bei der Wahrunterstellung bezüglich der Zeitdauer einer Fahrt nach HP nicht erkennbar.
Ruß zschockelt Rissing-van Saan Blauth winkler