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BGH Beschluss vom 23.09.1992 – 3 StR 397/92

3. Strafsenat

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ALTO

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR_397/92

vom 23. September 1992

in der Strafsache

gegen

Dietmar S OB Aaus CE. ort geboren am GE,

wegen Mordes u. a.

LO

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 4. Mai 1992 entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom

21. August 1992

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub und wegen Brandstiftung verurteilt ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die wegen schwerer Brandstiftung verhängten Einzelfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird s$S 306 Nr. 2 StGB durch S 308 StGB ersetzt,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß bei einer Bestrafung wegen Brandstiftung die strafschärfende Berücksichtigung des Anbringens von brandfördernden Mitteln (UA S. 21) einen Verstoß gegen S 46 Abs. 3 StGB besorgen läßt.

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ALO