Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 23.09.1992 – 3 StR 347/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HT
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 _StR 347/92
vom 23. September 1992
in der Strafsache
gegen
Harry Willi Ego
sen,
n m _ Mi aus BEED- : GE geboren am in SB,
wegen Landesverrats u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 1992 beschlossen:
Ruß
Dem Angeklagten SW wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Erhebung der von seinem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Ip mit Schriftsatz vom 15. April 1992 gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. November 1991 geltend gemachten Verfahrensrügen gewährt.
Es liegt ein Ausnahmefall vor, in dem trotz bereits formgerecht begründeter Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Anbringung von Verfahrensrügen zu gewähren ist (vgl. BGHSt 14, 330 £f; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 44 Rdn. 17 mit weiteren Nachweisen).
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