Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 23.09.1992 – 3 StR 156/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. September 1992 in der Strafsache
gegen
Heidrun B EEE . geborene Ip. aus LEBE seboren am ED 3 SEE.
wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht u.a.
FB] Dal
Der 3.
Generalbundesanwalts am 23.
Ad
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. November 1991 wird als unzulässig verworfen (S 349 Abs. 1 StPO).
Die näheren Ausführungen zur Sachrüge ergeben unzweideutig, daß mit der Revision nicht geltend gemacht wird, eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß berechtigt, sei zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden. Vielmehr sollen mit dem Rechtsmittel trotz formal weiterreichenden Antrags lediglich andere, der Angeklagten ungünstigere Rechtsfolgen erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für die Nebenklägerin jedoch gesetzlich ausgeschlossen (S 400 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung einer Rechtsanwältin für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
September 1992 beschlossen:
AFF
Im Falle der offen zu Tage liegenden Unzulässigkeit der Revision kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht in Betracht (BGHR StPo S 397 a Prozeßkostenhilfe
6).
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