Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 23.09.1992 – 2 StR 447/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

N vom _

23. September 1992

in der Strafsache

gegen

423

Thomas M EEE „aus Sch, geboren am @R. MEER

1967 in AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts am 23. September 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 23. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu le-

benslanger Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des $S 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

Die Jugendkammer hat in der Sache an zwölf Tagen verhandelt. Das am 23. März 1992 verkündete Urteil ist am 5, Juni 1992 zu den Akten gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt war die zwingend vorgeschriebene Frist für die Fertigstellung des Urteils (5 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) bereits

abgelaufen. Diese Frist beträgt bei der festgestellten Dauer der Hauptverhandlung neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259) und war am 5. Juni 1992, als das Urteil zu den Akten gelangte, daher verstrichen.

Damit greift der absolute Revisionsgrund des 8 338 Nr. 7 StPO ein. Daß der Einhaltung der gesetzlichen Frist ein unabwendbarer Umstand (S 275 Abs. 1 Satz 4 StPpo) entgegengestanden hätte, ist nicht erkennbar (vgl. auch BGHR StPO S 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 3; BGH, Beschl. v. 9. August 1989 - 3 StR 151/89).

Da das angefochtene Urteil mithin in vollem Umfang aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge.

A523

Der Senat hat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet (vgl. BGHSt 35, 267).

Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Bode