Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 22.09.1992 – 5 StR 454/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. September 1992 in der Strafsache gegen

Ali Reza GC EHER seborener BE aus a 5, geboren arı EEE 963 in Pal (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Bu

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1992 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Mai 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend und erhebt Verfahrensbeanstandungen sowie die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

#33

II.

Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hat der Verurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nur teilweise von Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßt ist.

Die Strafkammer nimmt an, daß das gesamte abgeurteilte Verhalten des Angeklagten eine fortgesetzte Handlung darstelle. Deren "Teilakte sind a) HE: Kauf von

1 kg Heroin und entsprechender Verkauf; b) Brei - WE: Kauf von 2 kg Heroin und entsprechender Verkauf; c) der Verkauf (von Heroin) in Ha" an drei bestimmte Zeugen (UA S. 12). Von diesen drei "Teilakten" ist lediglich der zu c) genannte von Anklage und Eröffnungsbeschluß umfaßt.

Allerdings sind in eine Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung alle in der Hauptverhandlung festgestellten Einzelakte einzubeziehen, auch wenn sie in der zugelassenen Anklage nicht genannt sind (BGHSt 9, 324, 334; 27, 115; BGH NStZ 1985, 325). Indes ist hier das Vorliegen der Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung, insbesondere eines Gesamtvorsatzes, nicht festgestellt. Die zur Sache getroffenen Feststellungen besagen hierzu lediglich, daß der Angeklagte nach He übersiedelte, "um die Belieferung der Abnehmer aus dem no Raum, die schon in HER von ihm" bzw. von seinem Mittäter "gekauft hatten, fortzusetzen" (UA Ss, 7). Zudem heißt es in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils: "Entsprechend dem ursprünglich gefaßten Plan, Heroin an Abnehmer im norddeutschen Raum zu liefern, hat der Angeklagte dies durch Ein- und Ver-

kauf in den Bereichen Br / : EEE / Ho se - tan, wobei die Abnehmer aus Haggiß® teils in rl.

teils direkt in Hal peliefert wurden" (UA Ss. 12). Es kann dahinstehen, ob in letzterem zusätzliche Feststellungen zur Sache zu finden sind; denn der für eine fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz ist mit alledem nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht dazu aus, den Gesamtvorsatz zu begründen. Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen in ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (Senat StV 1983, 19; bei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5). Auch ein solches System ist hier nicht festgestellt. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß das im Komplex c) verkaufte Heroin aus den Einkäufen zu a) und b) stammte, was zu Tateinheit führen würde.

Da nicht auszuschließen ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung festgestellt werden, waren das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Senat weist auf folgendes hin:

#23

Die "Ergänzungsschrift" der Staatsanwaltschaft vom

18. März 1992 (Bd. II Bl. 126 ff. d.A.), der Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 27. März 1992 (Bd. II

Bl. 130 d.A.) und der Beschluß des Landgerichts Hannover vom 12. Mai 1992 (Bd. II Bl. 163 d.A.) können Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen (vgl. Senat NStZ 1984, 520). Indes stünden die genannten Verfahrensvorgänge einer Anklageerhebung wegen der oben

als a) und b) bezeichneten Vorwürfe nicht entgegen. Eine entsprechende Anklageerhebung vor der neuen Hauptverhandlung würde Schwierigkeiten in der neuen Hauptverhandlung hinsichtlich des Prüfungsumfangs vermeiden.

Laufhütte Schäfer Häger Basdorf NackK