Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 22.09.1992 – 1 StR 632/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. September 1992

in der Strafsache

gegen

Moritz TO zu: DO Senoren am EEE 1957 ir 1.

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.

AG

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

22. September 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juni 1992 im Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels

zu befinden.

Gründe§

Dem Landgericht ist daran gelegen, daß bei einem Erfolg der Therapie in der Entziehungsanstalt die Vollstreckung des letzten Drittels der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte somit aus der Entziehungsanstalt in die Freiheit entlassen werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, ist aber nicht erforderlich - wie das Landgericht angeordnet hat -, vorweg zwei Drittel der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Da die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 1 StGB), reicht es aus, soviel Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen, daß

ihre Dauer zusammen mit der voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs zwei Drittel der Strafe ausmachen. Über den Vorwegvollzug ist daher neu zu entscheiden,

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