Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 17.09.1992 – 2 StR 443/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

et vom

17. September 1992

in der Strafsache

gegen

Marek Jozef U ED „aus REED -OEM, geboren am . Gm 1960 in BEE (PO), zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

AO

neF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag d Generalbundesanwalts am 17. September 1992 gemäß 5 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Mai 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteil auf die Einlegung eines Rechtsmittels wirksam verzichtet haben. Daß der Angeklagte seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die Durchführung der Revision Wert legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR S 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelverzicht 1).

Maier Theune Gollwitzer Detter Bode

es

Ss