Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 16.09.1992 – 3 StR 404/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HF
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. September 1992 in der Strafsache
gegen
Salvatore TB „zus EEE OE, seboren am u |: PER Italien) ,
wegen versuchten Totschlags u.a.
AIE
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. September 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Schußwaffen und Munition und mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz ist nicht rechtsfehlerfrei.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe dem auf dem Bürgersteig stehenden, ihm zugewandten Nebenkläger mit dem Schuß durch die Fensterscheibe seines Ladengeschäfts lediglich einen Denkzettel verpassen wollen, weil er ihn für denjenigen gehalten habe, der ihn schon seit zwei Jahren zu erpressen versucht habe. Er habe ihn weder verletzen noch gar töten wollen.
Die Einlassung hält das Landgericht aus folgenden Gründen für widerlegt (UA S. 23 £.): Nach der Art der Tathandlung bestehe am bedingten Tötungsvorsatz kein Zweifel. Der Angeklagte habe den Nebenkläger vor Abgabe des Schusses aufgefordert, in die Pizzeria zu kommen, um ihn dort zu erschießen (vgl. dagegen UA S. 10: dort mache er ihn "kalt"). Den Schuß habe der Angeklagte aus einer Entfernung von höchstens einem Meter in Richtung des Körpers - Bauchhöhe - des Nebenklägers abgegeben.
Diese Erwägungen sind mit den bisherigen Feststellungen nicht vereinbar. Nach den Feststellungen stand der Angeklagte in seiner Pizzeria 20 cm von der Schaufensterscheibe entfernt und hielt die Waffe in der rechten Hand auf den Nebenkläger gerichtet (UA S. 11). Dieser stand auf dem Bürgersteig etwa einen halben Meter von der Schaufensterscheibe entfernt (UA S. 11). Der Fußboden der Pizzeria liegt etwa 1,70 m höher als das Niveau des Bürgersteigs. Um den Nebenkläger im Bauchbereich zu treffen, mußte er die Waffe nach Ansicht der Strafkammer leicht nach unten halten (UA S. 11).
Sind diese Feststellungen richtig, so kann der Schuß kaum aus einer Entfernung von höchstens einem Meter abgegeben worden sein. Die Schußentfernung muß vielmehr viel grö-Ber gewesen sein, weil der Schuß den Niveau-Unterschied von 1,70 m in diagonaler Richtung zu überwinden hatte. Wenn der Angeklagte in den Bauchbereich des Nebenklägers zielte, hätte er die Waffe stark und nicht, wie das Landgericht meint (UA S. 11), nur leicht nach unten richten müssen; denn der Nebenkläger stand auf dem 1,70 m niedrigeren Bürgersteig nur 50 cm von der Schaufensterscheibe entfernt.
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Ohne eine möglichst genaue und widerspruchsfreie Festlegung von Schußentfernung und Schußrichtung unter Berücksichtigung der Körpergröße der Beteiligten und des Schußkanals (ggf. nach einer Tatrekonstruktion) entbehrt die Annahme des Landgerichts, der Angeklage habe in Bauchhöhe des Tatopfers gezielt (UA S. 11), diese Stelle habe er anvisiert (UA S. 24), einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Steht aber nicht sicher fest, daß der Angeklagte in den Bauchbereich des Tatopfers gezielt hat, so ist der tatsächliche Geschehensablauf (Schuß in den linken Unterarm) mit der Einlassung des Angeklagten vereinbar, er habe den Nebenkläger nicht treffen, sondern nur warnen wollen. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte nur einen einzigen Schuß abgegeben hat. Dies könnte bei Annahme eines Tötungsvorsatzes auch für die Frage des Rücktritts von Bedeutung sein (vgl. BGHR StGB s 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25; Versuch, fehlgeschlagener 4).
Im übrigen weist der Senat auf folgendes hin:
Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, der Nebenkläger habe ihn jahrelang zu erpressen versucht, durch dessen Aussage für widerlegt. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Aussage hätte die Strafkammer erkennbar bedenken müssen, daß der Nebenkläger, falls er der Erpresser ist, ein erhebliches Interesse daran hat, dies zu verschweigen. In diese Richtung könnte auch sein Verhalten bei der Aufklärung des Schußwechsels deuten. Zunächst hat er gegenüber der Polizei bewußt wahrheitswidrig angegeben, eine unbekannte Person habe ihn im Wald angeschossen. Damit wollte er offensichtlich die Ermittlungen in eine falsche Richtung lenken. Als dieser Versuch mißlungen war, hat er
einen Erinnerungsverlust vorgetäuscht. Schließlich hat er in der Hauptverhandlung behauptet, der Angeklagte habe zur Tatzeit einen volltrunkenen Eindruck gemacht (UA S,. 22); dies ist nach den Feststellungen widerlegt. All diese Umstände müssen erkennbar berücksichtigt werden, wenn die Strafkammer einen Teil der Aussage des Nebenklägers zu Lasten des Angeklagten für glaubhaft hält.
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