Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 15.09.1992 – 4 StR 414/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Gerd Erich M

vom

15. September 1992

in der Strafsache gegen

GERD 19350 in Saarbrücken, zur Zeit in Haft,

wegen Betruges

£8

aus Um - , seboren am

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 15. September 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO), jedoch werden der Schuld- und Strafausspruch dieses Urteils wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. Januar 1991 - 40 VRs 191/91 - und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Ferner wird er wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Nehm

Tolksdorf Tepperwien

Maatz