Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 15.09.1992 – 1 StR 442/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. September 1992 in der Strafsache
gegen
Sing on CD . seporen am GERD 1955 in re
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. September 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Sing On CB wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 13. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Aus den Äußerungen von Vorsitzendem, Sitzungsstaatsanwalt und Dolmetscher ergibt sich, daß der Anklagesatz, nachdem ihn der Staatsanwalt verlesen hatte, nicht in die chinesisch-kantonesische Sprache übersetzt wurde. Das war rechtsfehlerhaft: Ebenso, wie die Verlesung des Anklagesatzes ein so wesentliches Verfahrenserfordernis ist, daß die Unterlassung ım allgemeinen die Revision begründet (BGH NStZ 1986, 374), gehört bei Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, die Übersetzung des Anklagesatzes zu den wesentlichen Verfahrensakten (BVerfG NJW 1983, 2762, 2764). Ob das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler in solchen Fällen möglicherweise deshalb verneint werden könnte, weil die Unterrichtung der sonstigen (deutschsprachigen) Verfahrensteilnehmer über den Verfahrensgegenstand {vgl. BGH NStZ 1986, 374) nicht gefährdet ist, die Kenntnis des £fremd-
sprachigen Angeklagten aber durch die frühere Zustellung der übersetzten - unverändert zugelassenen - Anklage gewährleistet sein könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil im vorliegenden Fall die zugestellte Übersetzung der Anklage erhebliche Mängel aufwies und dem - vom Angeklagten gesprochenen - Kantonesischen nicht entsprach.
Gribbohm Maul Foth
Granderath wahl