Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 15.09.1992 – 1 StR 373/92

1. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. September 1992

in der Strafsache gegen

Goran D aus SW (Jugoslawien), dort geboren am 1968,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 20. Januar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Der Urteilsspruch wird dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird (S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Maul Foth

Granderath Wahl