Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 14.09.1992 – 5 StR 452/92

5. Strafsenat

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5_StR 452/92 RE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 14. September 1992

in der Strafsache gegen

aus CE. am 1966,

wegen Bandendiebstahls

Slawomir N dort geboren

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1992 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom

27. April 1992 wird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat nimmt die Erwägungen, mit denen der Tatrichter eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, ungeachtet dessen hin, daß im Urteil in diesem Zusammenhang die vom Angeklagten erlittene mehr als einjährige Untersuchungshaft nicht ausdrücklich erörtert worden ist; jene Erwägungen stehen nach Rechtskraft des Urteils einer sofortigen Aussetzung des Strafrestes gemäß S 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB (i1.V.m. 88 57 Abs. 4, 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) ersichtlich nicht entgegen.

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