Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 10.09.1992 – 3 StR 609/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

3, Februar 1993

in der Strafsache

gegen

Karl-Friedrich House aus FEB geboren am GES :- SCHEEEEEED.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

u

per 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Fepruar 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPpo einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn Führungsaufsicht angeordnet.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den zu Beginn der strafbaren Handlungen noch zwölf Jahre alten Markus EEE in der Zeit von August 1991 bis zum 2. März 1992 "nahezu täglich" in "zahllosen Einzelfällen" am ganzen Körper - auch an dem Geschlechtsteil - gestreichelt und sich von diesem auf gleiche Art und Weise streicheln las-

sen; ferner hat er in der Zeit von November 1991 bis Anfang März 1992 in mindestens 20 Fällen mit dem zur Tatzeit 13 Jahre alten Stefan SW Jen Oralverkehr durchgeführt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht mehr.

Die Annahme des Landgerichts, die nach SS 176, 175 StGB strafbaren Handlungen zum Nachteil der beiden Jungen erfüllten jeweils die Voraussetzungen einer in sich fortgesetzten Tat, wird von den Feststellungen nicht getragen.

Die subjektive Seite einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden darf (vgl. BGHSt 23, 33, 35; 35, 318, 324; BGH NStZ 1993, 35). Der Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, mindestens aber insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Frage stehen (vgl. u.a. BGHSt 36, 105, 110). Der bloße Wille zur Tatwiederholung erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. BGHSt 37, 45, 47; 38, 165, 166; BGHR StGB vor S 1 f.H. Gesamtvorsatz 10, 13, 14, 30 und 35). Zur subjektiven Seite des von ihm angenommenen Fortsetzungszusammenhangs hat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Soweit sich in der rechtlichen Würdigung die Wendung findet,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-10/3-str-609-92#rd_6

seinen Angaben zufolge habe der Angeklagte bei beiden Tatopfern "nach den ersten sexuellen Handlungen... den Wunsch und die Vorstellung" gehabt, "derartige Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu wiederholen" (vgl. UA

Ss. 11), genügen diese Ausführungen den Anforderungen eines Gesamtvorsatzes nicht. Ihnen ist nicht einmal zu entnehmen, daß der Angeklagte über bloße Wunschvorstellungen und die vage Hoffnung hinaus, diese auch realisieren zu können, überhaupt einen Vorsatz im Sinne eines Wissens um Möglichkeiten der Tatausführung und des Willens zu ihrer Verwirklichung gefaßt hatte. Bloße Wünsche und Hoffnungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. Dreher/Tröndle, StGB,

45. Aufl. S 15 Rdn. 4).

Durch die nicht belegte Annahme fortgesetzter Taten ist der Angeklagte jedenfalls insofern beschwert, als ihm bei den strafbaren Handlungen zum Nachteil des Jungen Markus möglicherweise ein zu großer Schuldumfang angelastet worden ist. Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war eine - fortgesetzte - Tat zum Nachteil Markus EU in der Zeit von November 1991 bis Ende Februar 1992. Handelt es sich bei dem dem Angeklagten angelasteten strafbaren Tun nicht um Teilakte einer fortgesetzten Handlung, sondern um mehrere materiellrechtlich selbständige Taten, durfte das Landgericht diejenigen Einzelhandlungen, die in den Zeitraum ab August 1991 bis November 1991 und Anfang März 1992 fallen, nicht zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen, weil es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage fehlt. Im letzteren Fall wäre das Verfahren, soweit es nicht von der Anklage erfaßt ist, wegen eines Verfahrenshindernisses einzustel-

len. Ob die Handlungsweisen des Angeklagten materiellrechtlich selbständige Taten darstellen oder ob sie rechtsfehlerfrei als eine fortgesetzte Handlung zu bewerten sind - was allerdings eher fern liegt -, vermag der Senat angesichts der unzureichenden Feststellungen nicht abschließend zu entscheiden. Die Teileinstellung des Verfahrens ist gegebenenfalls von dem neuen Tatrichter nachzuholen.

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