Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 08.09.1992 – 1 StR 585/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. September 1992 in der Strafsache

gegen

Kurt Rudolf R «ED aus MEER. sort geboren am GEBE :>::.

wegen Totschlags u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe entfällt und § 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG in der Liste der angewendeten Vorschriften gestrichen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Gründe:

Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung (u.a.) ausübt (§ 4 Abs. 4 waffG). Die Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte noch innerhalb seiner Wohnung stand, als er auf sein Opfer schoß. Somit hat er den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 1b waffG i.V.m. S 4 Abs. 4 WaffG nicht erfüllt, denn das Gesetz stellt nicht auf die Wirkung des Schusses, sondern auf den Standort des Schützen ab (vgl. Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl.

Ss 4 Ann. 6).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).

Der Wegfall der Verurteilung wegen Führens einer Schußwaffe hat keinen Einfluß auf das wegen Totschlags (in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe) verhängte Strafmaß. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage eine mildere Strafe verhängt hätte, zumal es das "unerlaubte" Führen der Schußwaffe ausdrücklich nicht strafschärfend gewertet hat.

Gribbohm Maul Foth

Brüning Wahl