Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 03.09.1992 – 1 StR 544/92

1. Strafsenat

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43

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. September 1992

in der Strafsache gegen

Klaus K aus AB. Jeboren an > 1966 in M

wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1992 einstimmig beschlossen: "

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. März 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 - (EuGRZ 1992, 225) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (857 a

Abs. 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Gribbohm Maul Granderath

Brüning Wahl