Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 28.08.1992 – 3 StR 389/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 STR 389/92 CH oe Si; , 2 vom
28. August 1992 in der Strafsache
gegen
Ezatollan FH aus DOSE, geboren ar u in A (Iran),
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 28. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. März 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seiner Revision bleibt zum Schuldspruch der Erfolg aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt (s 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat zu Recht bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß die Zeugin Dagmar MW, das Tatopfer, durch ihr "vertrauensseliges und naives Verhalten" in erheblichem Umfang dazu beigetragen hatte, daß es zur Tat kam. Die zugleich vorgenommene Einschränkung, daß der Angeklagte sich durch die Zeugin jedoch nicht ermutigt fühlen konnte und durfte, steht hingegen in widerspruch zu den Feststellungen. Das Gegenteil ist vielmehr richtig.
Etwas mehr als zwei Wochen vor der Tat gab die Zeugin MORE im Verlauf einer gemeinsamen Autofahrt dem - auch handgreiflichen - Drängen des Angeklagten, eines Schwagers ihres Freundes, nach Oralverkehr bei einer Fahrtunterbrechung widerstrebend nach, weil "sie keine Möglichkeit zur Gegenwehr sah". Sein Verlangen nach Geschlechtsverkehr hatte sie zuvor u.a. mit dem Hinweis, sie habe ihre Regel, abgelehnt. Trotz dieser Erfahrungen mit dem Angeklagten fand sie sich wenige Tage später zu einem weiteren Treffen mit ihm bereit, in dessen Verlauf sie auf dem Rücksitz seines Wagens den Geschlechtsverkehr "duldete". Am Tattag oder einige Tage davor traf sie sich erneut mit dem Angeklagten und fuhr mit ihm und ihrer kleinen Tochter zum Einkaufen nach BB. Am Tattag selbst bat sie ihn noch bei einem Telefongespräch, er möge zwischen ihr und ihrem Freund vermitteln. Am Abend ließ sie es schließlich zu, daß er sie, um über seine Vermittlungsversuche zu berichten, nach Vorankündigung in ihrer Wohnung besuchte, wo sie allein mit ihrer Tochter lebte. Dabei kam es zur Tat. Zwar suchte der Angeklagte die Zeugin nach den Feststellungen von Anfang an durch die wiederholte Ankündigung sich gefügig zu machen, er werde alles ihrem
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Freund erzählen und das Vorgefallene in dem Sinne darstellen, daß sie damit einverstanden gewesen sei. Aber auch vor diesem Hintergrund bedeutete ihr Verhalten, insbesondere die Tatsache, daß sie nach den "erzwungenen" Intimitäten wiederholt Kontakt zum Angeklagten aufnahm (Einkaufsfahrt nach Bremen, Bitte um Vermittlung), objektiv eine Bestärkung des Angeklagten in seinen Zielen. Ein nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten ist aus der Sicht eines Dritten nur schwer festzustellen, Eine Erklärung findet sich nach der Persönlichkeitsbeschreibung, die das Landgericht von der Zeugin gegeben hat, lediglich in ihrer ausgeprägten Naivität. Das ändert jedoch nichts daran, daß der Angeklagte sich durch das Verhalten der Zeugin ermutigt fühlen konnte und durfte. Daß er ihre Persönlichkeit in gleicher Weise wie das Landgericht durchschaut und ihr Verhalten psychologisch richtig gedeutet hätte, ist nicht festgestellt. Jedenfalls konnte bei ihm die Erwartung geweckt werden, es bedürfe keiner intensiven Gewalt, um das Widerstreben der Zeugin zu überwinden. Die tatbestandlich gegebene Gewaltanwendung bei der Tatausführung hielt sich denn auch in Grenzen und kam einer Übertölpelung nahe. Diesen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Besonderheiten werden die Wertungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung nicht gerecht.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Entscheidung zur Strafrahmenwahl (SS 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB) und die Strafhöhenbemessung für den Angeklagten günstiger ausgefallen wären, wenn das Landgericht die aufgezeigten Gesichtspunkte ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt hätte. Die Strafe muß daher neu bemessen werden.
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