Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 27.08.1992 – 1 StR 555/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

ı StR 555/92

vom 27. August 1992

in der Strafsache

gegen

Ali Mhammed IB aus CL Ka / Niederlande, geboren

am EEE 1967 in. He,

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 24. April 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Urteil gibt dem Senat Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

1. Der -Tatrichter hat den von ihm festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auszuschöpfen. Hier hatte die Anklage dem Angeklagten Einfuhr von Amphetamin zur Last gelegt, nach den Urteilsfeststellungen zu 2 b hatte er den Tatbestand (als Mittäter oder Gehilfe) neben dem Handeltreiben auch erfüllt. Das Landgericht hätte sich dazu äußern müssen, warum es gleichwohl von einer Verurteilung absah. Sollte es gemeint haben, eigenhändiges Verbringen über die Grenze sei erforderlich, so widerspräche das der Rechtsprechung (BGHSt 34, 180, 181; BCHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 9, 10, 19). Das Aussteigen aus dem Pkw in Sichtweite der Grenzkon-

trolle und das Wiedereinsteigen nach der Grenze beseitigen den Tatbestand nicht, selbst wenn der Täter das Rauschgift beim Grenzübertritt nicht "am eigenen Körper getragen" haben sollte.

2. Nur vernünftige Zweifel berechtigen den Tatrichter zu Unterstellungen zu Gunsten des Angeklagten.

a) Wer sämtliche Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht, ist Täter (vgl. BGH, Urt. vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Das Landgericht geht zu 2 a davon aus, der Angeklagte habe bei mindestens zwei Fahrten insgesamt mindestens ein Kilogramm Heroin (jeweils aus Holland kommend - Einfuhr in nicht geringer Menge wird nicht erörtert -) nach Weiden geliefert und dort verkauft (UA S. 14). Wenn es bei solcher Sachlage Täterschaft mangels Tatherrschaft in Zweifel ziehen will, bedarf das der Erörterung der hierfür maßgeblichen Gründe.

b) Auch wenn sich ein Angeklagter zur Sache nicht äußert, können aus objektiven Gegebenheiten Rückschlüsse auf seine Handlungsmotive und auf seine innere Einstellung gezogen werden. Die Realitäten des Rauschgifthandels lassen die Überzeugung zu, daß ein Angeklagter beim Verkauf von einem Kilogramm Heroin jedenfalls eigennützig handelte; das gilt insbesondere dann, wenn er dazu mehrere Fahrten über große Strecken unternimmt, wenn der Tat-

richter einem Zeugen die Äußerung des Angeklagten (in bezug auf das Heroin) glaubt, er (und eine weitere Person) hätten in Weiden Rauschgiftgeschäfte gemacht (UA S. 18), und wenn er eine ungleich geringere Menge Amphetamin nicht ohne Gewinnerzie-

lungsabsicht veräußerte.

Konnte sich das Landgericht schon nicht von Einfuhr in nicht geringer Menge und Täterschaft des Angeklagten beim "Handel" überzeugen, SO hätte es ihn neben der "Beihilfe zur unerlaubten Veräußerung" jedenfalls wegen des Besitzes von Heroin verurtei-

len müssen.

c) Wenn das Landgericht überzeugt ist, daß sich die Qualitäten des beschlagnahmten und des vom Angeklagten gelieferten Heroins entsprechen (UA Ss. 16), dann ist es fehlerhaft, "zu Gunsten" des Angeklagten statt der gemessenen 30,8 % Heroinhydrochlorid ohne weiteres von einem Wirkstoffgehalt von nur mindestens 10 % auszugehen.

Die vorgenannten Mängel beschweren den Angeklagten jedoch nicht.

Gribbohm Foth Granderath

Brüning Wahl