Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 26.08.1992 – 3 StR 328/92

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR 328/92

vom

26. August 1992 in der Strafsache

gegen

Bernd F CHE u: TEE Seboren am nn FE,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Pk

Kar)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 1992 nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, gemäß S 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. März 1992

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte einer versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung

schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

AO

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des 5 223 a StGB.

Aufgrund der Schläge des Angeklagten hatte die Nebenklägerin "diverse Blutergüsse im Gesicht, u.a. am Nasenrükken, am Hinterkopf und an der linken Wangeninnenseite erlitten. Außerdem hatte sie am Hals und im Gesicht im Kieferbereich würgemalähnliche Druckmarken und Schürfungen" (UA Ss. 12). Die "würgemale am Hals" (UA S. 16) waren entstanden, als der Angeklagte die Nebenklägerin - "mit einer Hand an den Haaren, mit der anderen an der Kehle gepackt" - in das Wohnzimmer zurückzog (UA S. 9).

Das Landgericht wertet es als eine das Leben gefährdende Behandlung, daß der Angeklagte die Nebenklägerin am Hals würgte, um sie in das Wohnzimmer zurückzuziehen. Die oben genannten Feststellungen rechtfertigen diese Wertung nicht. Zwar kann ein Würgegriff am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen, z.B. durch Abschnüren der Halsschlagader oder Bruch des Kehlkopfknorpels (vgl. BGH GA 61, 241; BGHR StGB § 223 a I Strafzumessung 1; BGH, Urteile vom 25. Januar 1978 - 3 StR 501/77 - und vom 7. Oktober 1981

- 2 StR 356/81). Ob dies der Fall ist, bedarf der gesonderten Feststellung unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Denn nicht jeder Griff an den Hals, der zu "würgemalähnlichen Druckmarken" führt, ist geeignet, das Leben des Verletzten zu gefährden. Da ersichtlich weitere Feststellungen jetzt nicht mehr getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch auf tateinheitlich begangene Körperverletzung umgestellt.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der Strafe von der fehlerhaften Bewertung der Körperverletzung beeinflußt worden ist. Sie muß daher neu zugemessen werden.

Ruß Kutzer Blauth Miebach winkler