Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 25.08.1992 – 1 StR 522/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. August 1992
in der Strafsache
gegen
Sergej > gsmHHHED zu: Segie. seboren am U 1955 in Su.
wegen schwerer räuberischer Erpressung U.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2
auf dessen Antrag, am 25. August 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 9, März 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne des S 349 Abs, 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, daß er trotz kurzen Aufenthalts in Deutschland einschlägig vorbestraft sei. Diese Annahme findet im Urteil keine Stütze. Daß es sich dabei um ein offensichtliches Schreibversehen
handelt, wie der Generalbundesanwalt erwägt, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht sicher zu entnehmen, Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß ohne den fehlerhaften Strafzumessungsgrund die Strafe milder ausgefallen wäre.
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267).
Gribbohm Foth Granderath
Brüning Wahl