Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 25.08.1992 – 1 StR 472/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. August 1992
in der Strafsache
gegen
Adolf W ED „zus AGB. seboren an
1944 in SB (Sowjetunion) ,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 4 StPO am 25, August 1992 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 25. Februar 1992, soweit sie diesen Angeklagten betrifft, wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten und die ihm durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe§
Wird der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt, aber wegen derselben Tat in einer Entziehungsanstalt untergebracht, so ist er freizusprechen. Die Kosten: des Verfahrens fallen ihm dennoch zur Last (8 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die auf die Nachholung des Freispruchs beschränkte Revision des Angeklagten hatte vollen Erfolg.
Gribbohm Foth Granderath Brüning Wahl