Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 20.08.1992 – 4 StR 362/92

4. Strafsenat

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16 =

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 4 StR 362/92

vom

20. August 1992 in der Strafsache

gegen

Stefen T us geborener Te =. SC, euoren an GER 19:55 ;n Cam»

‚ zur Zeit in Haft,

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1992 gemäß § 349 Abs. 1 Stpo beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 20. März 1992 wird als unzulässig verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das mit Schreiben des Angeklagten vom 24. März und

3. April 1992 eingelegte, als "Berufung" bezeichnete und gemäß S 300 StPpo als Revision zu behandelnde Rechtsmittel, das mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Mai 1992 begründet worden ist, ist unzulässig. Der Verteidiger hat nämlich vor Eingang der Rechtsmittelschriften des Angeklagten mit Schriftsatz vom 23. März 1992, beim Bezirksgericht am selben Tag eingegangen, erklärt, daß er "im Auftrag des Beschuldigten Rechtsmittelverzicht" erkläre. Auf Anfrage des Bezirks-

mitgeteilt, daß ihn der Angeklagte im Anschluß an die Hauptverhandlung mündlich beauftragt habe, den Rechtsmittelverzicht zu erklären.

Daß der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich

Salger

Meyer-Goßner Steindorr Nehm Tolksdorf