Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 20.08.1992 – 1 StR 404/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
20. August 1992
in der Strafsache gegen
Riza Yavuz K aus KM , seboren am 28. Februar 1955 in K zB (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. November 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Feststellung der Wirkstoffmenge im angefochtenen Urteil ist nicht fehlerhaft. Der dort genannte Anteil an Heroinbase ist nicht mit dem Anteil an Heroinhydrochlorid gleichzusetzen. Vielmehr ist jener Wert, um den Anteil an Heroinhydrochlorid zu erhalten, mit dem Faktor (abgerundet) 1,1 zu multiplizieren.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Gribbohm Ulsamer Maul Foth Wahl