Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 18.08.1992 – 4 StR 341/92

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 18, August 1992 in der Strafsache

gegen

Hans-Jürgen Ko zu: re

geboren am «En 1955 in Waiblingen, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13. April 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPo).

Die Rüge, der Richter am Landgericht Jauß, der angeblich an der Hauptverhandlung mitgewirkt habe, habe das Urteil nicht unterschrieben (SS 275

Abs. 2 S. 1; 338 Nr. 7 StPO), ist nicht erhoben worden; die Rüge des Verteidigers, der zuständige Vorsitzende Richter am Landgericht TE habe an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt, hätte bereits in der Hauptverhandlung vorgebracht werden müssen (vgl. SS 222 b, 338 Nr. 1b StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwächsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Meyer-Goßner Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien