Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 18.08.1992 – 4 StR 288/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 288/92
vom 18. August 1992 in der Strafsache
gegen
Andreas A GEEEEEEEEEEEnD geborener Kae aus Pogm GE, Jevoren an ee 1963 i,. CB, zur zeit
in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27, September 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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