Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 18.08.1992 – 1 StR 257/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 18. August 1992 in der Strafsache gegen
1. u aus MB. seboren am Em 1950
inK (shana),
2. John Osei TER aus vB. seboren am EB 1955 in MV | (Ghana).
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. August 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. September 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Das Verlangen, Verfahrensbeteiligte über Vorgänge derselben Hauptverhandlung - etwa den Inhalt einer Zeugenaussage - zu hören, unterfällt nicht der Regelung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; eine solche Beweisaufnahme wäre unzulässig (S 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Was bereits zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ist, unterliegt der unmittelbaren würdigung des Gerichts und kann nicht seinerseits in derselben Hauptverhandlung zum Beweisgegenstand werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 95 m.w.Nachw.).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Ulsamer Maul Foth Wahl