Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 05.08.1992 – 3 StR 293/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 293/92

vom

5. August 1992 in der Strafsache

gegen

Ibrahim B EEE „aus Kup EEE, STeboren am EEE :: He (Susosiawien) ,

Jasmin S EEE „cus Kup LEE. Seboren am OEED 17 EEE (Sucosiawien) ,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin Edeh

{

Ba

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1992 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin Edeh auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe§

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (8 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, S 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, S 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwir-

kend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges ge-

nehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, daß lediglich die Angeklagten - weitgehend erfolglos - Revision eingelegt haben und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

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