Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 05.08.1992 – 3 StR 248/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StR 248/92
vom
5. August 1992
in der Strafsache
gegen
Akram Abdul Rahman El C a aus Tu. geboren am iD ir TE 1.ibanon,
wegen Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1992 gemäß SS 44, 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Januar 1992 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (Fall B I 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes, Hehlerei, Sachbeschädigung in zwei Fällen und wegen Beleidigung verurteilt ist;
c) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Senat hat das Verfahren in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß 5 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von neun Monaten zur Folge und führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
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