Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 05.08.1992 – 3 StR 237/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

5, August 1992 in der Strafsache

gegen

Ahmed C EEE aus OU, geboren am GER in NM (Marokko),

Hassan El m EEE , geboren am EEE in NEE (Marokko),

Aodessamad ROM . seboren am U in NEE (Marokko),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Dezember 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist lediglich zu bemerken:

Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß der in Marokko befindliche mutmaßliche Mittäter aufgrund seiner eindeutigen und trotz Vorlage des Beschlusses über das freie Geleit aus seiner Sicht begründeten Erklärung gegenüber dem als Zeugen vernommenen Bruder des Beschwerdeführers CP, nicht nach Deutschland zu kommen, ein unerreichbares Beweismittel ist. Aus der Beschlußbegründung, daß eine Vernehmung des Mittäters in Marokko keinen "Aufklärungserfolg" erbringt, sondern daß eine "persönliche Vernehmung"” erforderlich sei, ergibt sich hinreichend deut-

lich, daß das Landgericht - ohne Rechtsfehler - den Zeugen als ein zur Rechtshilfevernehmung völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen hat (vgl. BGHR StPO S 244 III 2 Unerreichbarkeit 7). An einer Beweisaufnahme in Marokko teilzunehmen, waren die deutschen Richter - nicht nur, wie der Generalbundesanwalt meint, "bei dieser Sachlage", sondern grundsätzlich - auch aus Gründen der Aufklärungspflicht nicht gehalten (BGHR StPO S 244 II Auslandszeuge 2).

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