Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 05.08.1992 – 2 StR 258/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. August 1992 in der Strafsache

gegen Günter Siegfried Robert S GEB aus Ep - geboren am ED 1937 in K ED EB

, zur Zeit in Untersuchungshaft,

1.

2. Otto Mathias S tip aus KB iort geboren am 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. März 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPo).

Die Frage, ob bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten "besondere Schwere der Schuld" im Sinne des $S 57 a Abs, 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen ist, unterliegt jedenfalls in solchen Fällen, in denen das tatrichterliche Urteil vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89, abgedruckt in EuGRZ 1992, 225 ££,, ergangen ist, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

=... Jähnke Maier Theune Niemöller Bode

16 Fulda vw. 22.3.1977 A048 Z2u2 [Al Lu