Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 04.08.1992 – 1 StR 443/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4. August 1992 in der Strafsache
gegen
Günter L EEED aus He. geboren am «EEE 1958 in wg.
wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 24. März 1992 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. Gründe:
Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 30. März 1992 eingelegte Revision - eingegangen am 31. März 1992 - ist unzulässig, weil der Angeklagte zuvor rechtswirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hatte. Sein Schreiben vom 29. März 1992, eingegangen am 30. März 1992, enthält eindeutig und zweifelsfrei die Erklärung, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen: Da er sich von einer Revision "keinerlei Besserung von (seinem) Urteil verspreche, habe (er) davon abgesehen". Gleichzeitig beantragte er, die Reststrafe nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, die in wenigen Tagen erreicht war, zur Bewährung auszusetzen. Dieser Antrag hatte die Rechtskraft des Urteils zur Voraussetzung und zeigt deswegen zu-
sätzlich, daß der Angeklagte auf Revision verzichtete. Dieser wirksam erklärte Verzicht kann nicht widerrufen, wegen
Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl.
BGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1
m.w.Nachw.).
Gribbohm Maul Foth Brüning Wahl