Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 04.08.1992 – 1 StR 410/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
#6
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4. August 1992
in der Strafsache gegen
1962 in
Mustapha S ur aus NEE, seboren am EEE» KB (K )i
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Die unzutreffende Annahme von Tateinheit zwischen dem Erwerb von Amphetamin und dem Handeltreiben mit Heroin beschwert den Angeklagten nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gribbohm Maul Foth
Brüning wahl